Die Themen des Netzwerk Getrennterziehend
In Deutschland und Europa leben immer mehr Familien nicht mehr dauerhaft zusammen sondern trennen sich nach einer gewissen Zeit.
Sowohl zuvor verheiratete Familien und auch unverheiratete Familien stehen nach solchen Trennungen vor vielfältigen Aufgaben und Herausforderungen.
Das Netzwerk Getrennterziehend ist für viele Familien dann einer der ersten Informationspunkte um sich in diesen Lebenssituationen zu orientieren
und um bestmöglich mit diesen neuen Lebenssituationen zurecht zu kommen.
Das Netzwerk Getrennterziehend möchte auch gesellschaftlich informieren und auf Verbesserungen für getrenntlebende und getrennterziehende Familien hinwirken.
Dies ist insbesondere für die Kinder hilfreich und erforderlich, da diese oftmals nicht hinreichend im Blick sind und nicht hinreichend in den Mittelpunkt gestellt werden.
Neben der individuellen Orientierung z.B. auf den sehr umfangreichen und informativen Internetseiten des Netzwerk Getrennterziehend sowie mit den vielen wöchentlichen Online-Veranstaltungen des Netzwerk Getrennterziehend,
möchte das Netzwerk Getrennterziehend vor allem den Dialog und Informationsaustausch zwischen Familien, Hochschulen, Politik, Jugendhilfe, Justiz ... fördern und ermöglichen.
Neben den schon sehr vielen neuen und positiven Verbesserungen und Entwicklungen gibt es weiterhin noch viele Missstände denen getrenntlebende und getrennterziehende Familien begegnen oder ausgesetzt sind.
Fast jeder Bürger kennt persönlich oder über Verwandte, Freunde, Bekannte ... diverse Schilderungen
die teilweise auf den ersten Blick nicht sehr ernst genommen werden,
jedoch auf den zweiten Blick oftmals diverse gesellschaftliche Fehler, Versäumnisse oder sonstige Verbesserungspotentiale offenbaren.
Diese Verbesserungspotentiale auf persönlicher Ebene oder auf der Ebene der Staatsorgane (Politik, Jugendämter, Familienberatungsstellen, Justiz, ...)
möchte das Netzwerk Getrennterziehend fördern und unterstützen.
Informieren Sie sich zu diesen Fragestellungen gerne auf der Internetseite des Netzwerk Getrennterziehend.
www.Netzwerk-Getrennterziehend.de
Gerne können Sie ebenfalls an den vielen öffentlichen Veranstaltungen des Netzwerk Getrennterziehend teilnehmen,
die fast alle kostenfrei online und somit sehr einfach und bundesweit verfügbar sind.
Besonders hervorzuheben sind dabei z.B. die Informationsveranstaltungen die sich insbesondere an Familien wenden und jeden Montag Abend stattfinden.
www.Netzwerk-Getrennterziehend.de/Oeffentl-Vortraege-Gespraeche/
www.Netzwerk-Getrennterziehend.de/Oeffentl-Vortraege-Gespraeche/#naechste_Termine
www.Netzwerk-Getrennterziehend.de/Oeffentl-Vortraege-Gespraeche/#Link_zur_Videokonferenz
Die Fachtage des Netzwerk Getrennterziehend sind ebenfalls für Familien sehr interessant und wenden sich zugleich eher an Fachkräfte die in dem Bereich Getrennterziehend arbeiten.
www.Netzwerk-Getrennterziehend.de/Fachtagungen/
Ebenfalls sind die Dialoge des Netzwerk Getrennterziehend mit den politischen Parteien sowie mit den politisch Verantwortlichen auf kommunaler Ebene, Länder-Ebene und Bundes-Ebene von hervorragender Qualität.
Viele dieser Veranstaltungen wie z.B. die zahlreichen Fachtage und Fachvorträge des Netzwerk Getrennterziehend oder die politischen Dialoge mit hochrangigen Parteivertretern stehen zumeist auch als Videoaufzeichnung zur Verfügung und können jederzeit kostenfrei aufgerufen und angesehen werden.
www.Netzwerk-Getrennterziehend.de/Videos-Erklaervideos/
Nehmen Sie gerne an den Online-Veranstaltungen des Netzwerk Getrennterziehend teil und informieren Sie sich.
Wer gut informiert ist, kann vieles besser machen und optimal handeln.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Meistern der gemeinsamen Getrennterziehung und freuen uns, wenn die vielen vom Netzwerk Getrennterziehend bereitgestellten Informationen Ihnen hierbei helfen.
Flyer "Netzwerk Getrennterziehend" zum Download (PDF) vom 26.06.2024
Link zu Wikipedia "Getrennterziehend"
Die Themenvielfalt des Netzwerk Getrennterziehend
Das Netzwerk Getrennterziehend ist thematisch extrem breit aufgestellt und bedient fast alle Themen die für getrenntlebende und getrennterziehende Familien relevant sind.
Die Themen erstrecken sich u.a. von den ersten Schritten und Ideen in Richtung Getrenntlebend und Getrennterziehend inkl. den Hilfen für "Trennung verhindern", sowie die verschiedensten Themen die bei Trennung wichtig und relevant erscheinen und die auch die vielen Varianten von "Kooperation und Konfrontation" umfassen, bis hin zu den Themen bzw. Herausforderungen die oft zu erfreulichem "Persönlichkeitswachstum" führen, sowie den für viele Familien oftmals nächsten Schritt hin zu "Patchwork-Familien".
Phasen und Übergänge von Getrennterziehenden
Getrennterziehende können ihre Herausforderungen oftmals in mehrere Phasen einteilen (Siehe obige Abbildung):
Das Netzwerk Getrennterziehend unterstützt und hilft mit seinen Informationen und Angeboten bei allen diesen o.g. Phasen und Herausforderungen .
Glossar - einige Begriffsdefinitionen und Hinweise im Kontext "Getrennterziehend"¹:
Inhalt:
Definition von "Getrennterziehend" (vgl. Wikipedia)
Der Begriff Getrennterziehend wird für Familien nach Trennung oder Scheidung genutzt und beschreibt, dass diese Familien getrennt lebend und getrennt erziehend sind.
Getrennterziehend ist eine Regelung bei der beide Eltern auch nach Scheidung oder Trennung, wechselnd bzw. abwechselnd weiterhin die Betreuung und Erziehung für ihre Kinder gemeinsam leisten.
Die Betreuung und Erziehung der Kinder durch die getrennt lebenden und getrennt erziehenden Eltern kann zu gleichen Anteilen oder zu sehr unterschiedlichen Anteilen erfolgen.
Dies basiert u.a. auf den Ideen und den Staatenpflichten die sich aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergeben.
Kinder haben demnach das Recht auf beide Eltern und auf die enge Beziehung zu beiden Eltern (KRK u.a. Art. 18).
Ebenso ist der Schutz auf Privatleben und Familienleben in der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelt bzw. verankert (EMRK Art. 12).
In der konkreten zeitlichen Umsetzung ergibt sich eine breite Vielfalt von Betreuungsvarianten.
Ebenso kann die Wohnsituation sehr verschieden geregelt werden. Besonders bekannt sind z.B. die Regelungen der Doppelresidenz sowie des Nestmodells.
Die Popularität der gemeinsamen Getrennterziehung hat in den vergangenen 10 Jahren sprunghaft zugenommen.
Inzwischen wird geschätzt, dass 85 % der Trennungsfamilien als Getrennterziehend einzustufen sind, d.h. die Betreuung und Erziehung der Kinder auch nach Trennung oder Scheidung weiterhin gemeinsam leisten.
Nur 5 % der Familien werden als real Alleinerziehend eingeschätzt (Verwitwet, Krankheit oder sonstige Verhinderung des zweiten Elternteils).
Insbesondere auffallend ist in Deutschland der hohe Anteil von 10 % unechten oder vorgetäuschten Alleinerziehenden.
Hierunter können z.B. gemeinsam zusammenlebende biologische Eltern fallen, die offiziel gegenüber den Behörden angeben "Vater unbekannt".
Hierunter können auch sogenannte willkürlich oder mutwillig allein erziehende Elternteile fallen, die den zweiten bestens geeigneten Elternteil egoistisch und oftmals völlig grundlos und aus dem Leben der Kinder herausdrängen möchten.
Die fortschrittliche und moderne Getrennterziehung gilt laut der internationalen Familienforschung als bestes Betreuungsmodell für Kinder nach Trennung oder Scheidung der Familien.
Sehr weit verbreitet ist die Getrennterziehung in vorbildlichen und modernen Gesellschaften wie z.B. in Skandinavien.
Die moderne Rechtsprechung der Familiengerichte bevorzugt inzwischen ebenso die maximale gemeinsame Ressourcennutzung in Form der Getrennterziehung.
Für Familien die noch in Konflikten sind, erfolgt regelmäßig eine Differenzierung zwischen Co-Elternschaft und Paralleler-Elternschaft.
Die moderne Getrennterziehung entspricht den fortschrittlichen Ideen des Equal Care und wird für Trennungsfamilien voraussichtlich dauerhaft die vorherrschende Betreuungsvariante für Kinder.
Die Begriffe Getrennterziehend, Alleinerziehend, Nichterziehend
Nach einer Trennung, d.h. wenn Familien getrennt leben und getrennt erziehen, kann es verschiedene Betreuungsmodelle für die Kinder geben.
Das fortschrittlichste und modernste Betreuungsmodell ist die weiterhin gemeinsame Betreuung der Kinder durch beide Eltern, d.h. die Getrennterziehung durch 2 Getrennterziehende. In dieser Konstellation haben die Kinder weiter intensiven Kontakt zu beiden Eltern und der Schutz und die Sorge durch beide Eltern ist sichergestellt.
Dieses Betreuungsmodell setzt sich immer stärker durch. Schon heute ist davon auszugehen, dass 85 % aller getrennt lebenden Eltern auch getrennt erziehend sind, d.h. weiterhin beide Eltern die Kinder betreuen und im Alltag der Kinder präsent sind. Dies ist zugleich die Betreuungsvariante, die am besten die Gesundheit der Kinder und die Interessen und Rechte der Kinder berücksichtigt.
Hiervon deutlich zu unterscheiden ist die sogenannte Alleinerziehung. Hierbei ist ein Elternteil z.B. verstorben oder kann z.B. aufgrund von Krankheit die Kinder nicht betreuen. D.h. ein Elternteil übernimmt komplett alleine die Betreuung und Versorgung der Kinder. Dies kann z.B. auch bei künstlicher Befruchtung oder sogenanntem "One-Night-Stand" der Fall sein, wenn die Kindesmutter vielleicht nicht mal den Namen des Vaters kennt. Dies kann jedoch zugleich auch einen Verstoß gegen die Kinderrechte darstellen, da die Kinder das Recht auf Wissen ihrer Herkunft und das Recht auf Kontakt zu ihren biologischen Eltern haben.
Bei der Alleinerziehung ist jedoch auch insbesondere sehr klar zu unterscheiden zwischen den sogenannten unfreiwillig Alleinerziehenden und den sogenannten willkürlich, mutwillig Alleinerziehenden.
Die unfreiwillig Alleinerziehenden sind z.B. verwitwet und somit tatsächlich ohne zweiten Elternteil. Diese machen ca. einen Anteil von ca. 5 % aller Trennungsfamilien aus.
Die willkürlich, mutwillig Alleinerziehenden streben hingegen gezielt die Alleinerziehung an und versuchen gegebenenfalls die zweiten Elternteile aus dem Leben der Kinder herauszudrängen. Diese Personenkreise haben oftmals soziale oder psychische Probleme und sind oftmals völlig ungeeignet zur Erziehung oder Betreuung von Kindern, da in solchen Fällen fast immer starke Probleme vorliegen die auf eine Erziehungsunfähigkeit hinweisen können. Diese sogenannten Alleinerziehenden fallen regelmäßig durch ihre Problem auf und täuschen oftmals regelmäßig Behörden und Familiengerichte und verstoßen regelmäßig gegen die Rechtslage, gegen die Kinderrechte und gegen Gerichtsbeschlüsse. Diese Familien machen ca. einen Anteil von ca. 10 % aller Trennungsfamilien aus.
Die sogennnaten Nichterziehenden sind entweder unbekannte Elternteile oder Elternteile die keine Betreuung, Versorgung oder Erziehung übernehmen möchten oder Elternteile die von von den anderen Elternteilen aus der Leben der Kinder herausgedrängt worden sind.
Trennung vermeiden
Oft stellt sich nicht nur die Frage ob man sich trennt, sondern auch die Frage warum man sich trennt. Oftmals liegen persönliche, soziale oder psychische Probleme bei einem oder bei beiden Elternteilen vor. In solchen Fällen ist es oftmals sinnvoller mit Unterstützung des Partners bzw. der Partnerin diese persönlichen, sozialen oder psychischen Probleme eines oder beider Elternteile zu klären und zu bereinigen. Diese Probleme würden durch eine Trennung oftmals lediglich verschoben oder verdrängt. Insbesondere würden bei einer neuen Beziehung diese Probleme i.d.R. relativ schnell erneut auftauchen. Manche Familienberatungsstellen oder Paarberatungen versuchen daher auch, lieber die Probleme mit den bisherigen Partnern bzw. Partnerinnen zu klären, statt mit neuen Partnern die alten Probleme erneut zu haben.
Trennungsquote
Trotz der hohen Relevanz von Familien für den Einzelnen und die Gesellschaft, nimmt die Trennungsquote zu und erreicht in Großstädten z.T. einen Anteil von 50 %. D.h. die Hälte der Familien bzw. Beziehungen durchläuft auch eine Phase von Trennung oder Scheidung.
Die Trennungsquote von zweiten oder dritten Ehen ist sogar nochmals erheblich höher. Hier werden weltweit Zahlen von 80 % genannt.
Kooperation statt Konfrontation
Während oder nach einer Trennung werden oftmals hohe Eskalationen und übertriebene Emotionenen festgestellt. Dies ist verständlich, da ein Lebensentwurf gescheitert ist und eine Umorientierung erforderlich ist. Bei vernüftigen und sinnvoll handelnden Getrennterziehenden stellt sich zumeist relativ schnell diese Umorientierung und somit eine neue Stabilisierung ein. Dies führt i.d.R. relativ schnell zu einer Beruhigung und zumeist auch schnell zu einer konstruktiven Kooperation beider Getrennterziehenden.
Falls Konfrontationen doch länger anhalten, liegen vielleicht weitere Probleme bei den betroffenen Personen vor. Hier könnte und sollte externe Hilfe in Anspruch genommen werden und einbezogen werden.
Die kostenfreie Familienberatung der Städte und Landkreise könnte ein erster Ansprechpartner sein.
Darüber hinaus bestehen professionelle und privat zu finanzierende weitere Angebote die z.T. von exzellenter Qualität sind und bei psychisch gesunden Trennungsfamilien oftmals jedes Problem lösen können. (Siehe z.B.: Familienmediation, Familiencoaching, ...)
Sofern es Meinungsdifferenzen oder Konflikte gibt, sollte zur erfolgreichen und lösungsorientierten Vorgehensweise, von Dritten möglichst immer darauf geachtet werden, wer von den Beteiligten bzw. von den Familienangehörigen kooperationsorientiert ist und wer konfrontationsorientiert ist. D.h. welche Elternteile bzw. Familienmitglieder möchten gute, einvernehmliche und konsensorientierte Vorgehensweisen und einvernehmliche Vereinbaungen. Im Gegensatz dazu, welche Elternteile bzw. Familienmitglieder suchen eher Streit oder Konfrontation oder können von überemotionalisierten Übertreibungen oder Falschbeschuldigungen vielleicht nicht lassen.
Hierzu gehört auch die Frage ob Familien bzw. Elternteile z.B. eher Kontolle auf einem Weg der Kooperation erzielen möchten (Familienberatung, Familienmediation, Familiencoaching, ...) oder eher Kontrolle auf einem Weg der Konfrontation erzielen möchten (Familiengericht). Diese unterschiedlichen Vorgehensweisen basieren oft auf biographischen Gegebenheiten. Dies sollte man als Helfer möglichst immer analysieren. I.d.R. lässt sich anhand solcher Fragestellungen zumeist gezielt eine Verbesserung oder sogar eine Optimierung erreichen.
Diese Fragestellungen und Gesichtspunkte sind sehr hilfreich, um sicherzustellen, dass im Laufe der Zeit zugunsten der Kinder eine kooperative und konsensorientierte Haltung der Familienmitglieder bzw. Elternteile begünstigt oder sogar erfolgreich erzielt bzw. umgesetzt werden kann.
Doppelresidenz, Wechselmodell, Nestmodell, Einzelresidenz
Diese Begriffe bezeichnen unterschiedliche Wohnsituationen und Aufenthaltskonstellationen der Trennungsfamilien.
Die Doppelresidenz definiert zwei Wohnsitze von Kindern bei den getrennt lebenden Eltern. Beide Eltern betreuen die Kinder wechselnd bzw. abwechselnd (Wechselmodell) und unterstützen sich auch nach Trennung oder Scheidung gegenseitig.
Welche zeitlichen Anteile die Kinder bei welchem Elternteil verbringen bzw. betreut werden sowie die verschiedenen positiven Übernachtungsvarianten der Kinder, regeln die Familien i.d.R. flexibel und selbständig. Ebenso die Übergabezeiten, Übergabehäufigkeit und Übergabeorte. Beliebte Übergabeorte sind z.B. Kita, Schule bzw. täglicher Schulstart oder Schulende und täglicher Kitastart oder Kitaende.
Die Wechsel zwischen den verschiedenen Aufenthaltsorten in der Familie werden ähnlich vollzogen und eingeschätzt wie der tägliche Wechsel zu Schule, Kita, Kindertagespflege, ...
Die o.g. Konstellation der Doppelresidenz ist von der modernen Familienforschung i.d.R. als für die Kinder am vorteilhaftesten festgestellt worden. Bei diesem Modell haben die Kinder offensichtlich die geringsten Beeinträchtigungen trotz der Trennung der Familie.
Im Nestmodell bestehen drei Wohnsitze. Jedes Elternteil hat einen separaten eigenen Wohnsitz. Hinzu kommt eine weiterhin gemeinsame Wohnung in der die Kinder konstant leben und sich die Eltern abwechseln.
Ideal könnten Wohnungen sein, die im Grundriss diese Modelle kombinieren. D.h. 2 völlig getrennte Wohnungen der Elternteile mit getrennten Eingängen, die jedoch einen gemeinsamen Mittelbereich mit den Kinderzimmern haben sowie Zugang von den Kinderzimmern zu beiden Wohnungen.
Bei der Einzelresidenz leben und übernachten die Kinder hingegen nur bei einem Elternteil. Dies stellt für Kinder das größte Risiko dar, nicht am Leben eines Elternteils teilhaben zu können und beinhaltet das größte Risiko auf Spätfolgen bzw.auf Folgesschäden der Kinder.
Co-Elternschaft und Parallele-Elternschaft
Wenn Familien getrennt leben und beide Eltern die Kinder erziehen bzw. betreuen sind in den Familien 2 verschiedene Kommunikations-Ansätze möglich.
Der erste Ansatz ist mit einer engen und vertrauensvollen Kommunikation beider Eltern verbunden. Dies wird als Co-Elternschaft definiert bei der die beiden Eltern sich bestens, in hoher Taktung und Intensität austauschen und kommunizieren.
Der zweite Ansatz basiert auf einer wesentlich geringeren Mindest-Kommunikation. Hierbei leben beide Eltern bzw. die beiden Familienhaushalte der getrennten Eltern eher nebeneinander her. Die Kommunikation ist eher gering und selten. Dies wird als Parallele-Elternschaft bezeichnet.
Beide Betreuungsvarianten sowohl der Co-Elternschaft und der Parallelen-Elternschaft haben sich in der Praxis als gut funktionierend herausgestellt.
Freier Kindeswille, Manipulierter Kindeswille, Kindesanhörung
Regelmäßig finden in dt. Familiengerichtsverfahren hohe Anzahlen von Kindesanhörungen statt.
Häufig sind solche Kindesanhörungen leider derart dilettantisch, dass sie oftmals an sich schon eine im Kontext der Familiengerichte erfolgende psychische Kindesmisshandlung darstellen könnten.
Dies wird oft noch verschlimmert, wenn die verschiedenen Personen (Richter, Richterinnen, Jugendamt, Verfahrensbeistände, Sachverständige, Umgangspfleger, Vormund, ...) getrennte bzw. separate, d.h. mehrfache Kindesanhörungen zum gleichen Sachverhalt mit den Kindern ansetzen bzw. veranstalten. Solch ein Prozedere mit vielen Kindesanhörungen kann sich zudem in jeder Instanz (AG, OLG) und zu jedem Aktenzeichen wiederholen.
Die rücksichtslose Aneinanderreihung von Kindesanhörungen scheint oftmals eher einer Art Verhör zu gleichen, statt einer kindesbezogenen und kindesgerechten Anhörung.
Viel zu oft versuchen dabei die o.g. handelnden Personen ihre eigene Verantwortung und ihre eigenen Aufgaben auf die Kinder abzuwälzen und überfordern oder belasten Kinder hiermit regelmäßig.
Kinder lieben i.d.R. beide Eltern. Somit kann eine Frage wie z.B. "Bei welchem Elternteil möchtest du zukünftig hauptsächlich leben ?" bzw. eine Antwort der Kinder hierauf, zu schwersten Selbstvorwürfen der Kinder führen bzw. sogar zu schwersten psychischen Folgeschäden oder Spätfolgen der Kinder führen bis hin zu Depressionen der Kinder oder Suizid der Kinder.
Ergänzend passiert es regelmäßig, dass Elternteile vor einer Kindesanhörung versuchen die Kinder zu manipulieren bzw. zu beeinflussen.
Falls ein Kind sich zuvor stabil, neutral bzgl. beider Eltern geäußert hat, dann jedoch nachdem es sich im Haushalt von Elternteil A aufgehalten hat und dort betreut worden ist, sich plötzlich und ohne ersichtlichen Grund negativ bzgl. Elternteil B äußert, liegt fast immer eine Manipulation bzw. Beeinflussung gegen das Kind bzw. gegen den freien Kindeswillen vor.
Es handelt sich in solchen Fällen folgerichtig nicht mehr um einen freien Kindeswillen, sondern um einen manipulierten Kindeswillen.
Falls ein Familiengericht es sich in solchen Fällen zu einfach macht und auf offensichtliche Manipulationsversuche nicht reagiert bzw. die Ursache der Manipulationen oder Beeinflussungen ignoriert, dürfte es sich in fast allen Fällen um eine durch das Familiengericht erfolgende Begünstigung einer psychischen Kindesmisshandlung handeln.
Falls ein Kind vielleicht durch eine Drohung zu einer manipulierten Kindesäußerung veranlasst worden ist, könnte eine Straftat z.B. des manipulierenden Elternteils vorliegen.
Zudem könnte ein Verstoß gegen die Fürsorge- und Obhutspflichten (§ 171 StGB) vorliegen und somit evtl. ein Hinweis auf eine Erziehungsunfähigkeit z.B. des manipulierenden Elternteils.
Die Manipulation eines Kindes bzw. eines Kindeswillens ist selbstverständlich aus ethischen Gesichtspunkten höchst verwerflich und dürfte in vielerlei Hinsicht als grobes Fehlverhalten einzustufen sein.
Zugleich wird die Manipulation eines Kindes zumeist auch die Würde des Kindes verletzen und somit wird ein solcher Sachverhalt regelmäßig ein Verstoß gegen die Grundrechte des Kindes sein. Diese sind ergänzend zum GG auch konkret z.B. durch die Kinderrechtskonvention, den IPbpR, die EMRK, sowie die Grundrechte-Charta der EU, ... geschützt.
Falls ein Familiengericht gegen ein Kind gerichtete Manipulationsversuche oder Beeinflussungsversuche übersieht oder ignoriert (§ 26 FamFG), könnten somit neben dem Versäumnis des "Schutzes von Schutzbefohlenen", eine ganze Reihe weiterer Rechtsverstöße der Familienrichter bzw. Familienrichterinnen bzw. des Familiengerichts vorliegen.
Links zu diesem Thema:
Kontaktvereitelung, Entfremdung
Regelmäßig sind Familiengerichte damit konfrontiert, dass Elternteile psychisch oder emotional nicht in der Lage sind, gesellschaftliche oder staatliche bzw. gerichtliche Vorgaben einzuhalten.
Regelmäßig folgt entsprechend aus solchem Fehlverhalten eines oder beider Elternteile die Schädigung der betroffenen Kinder.
Im bundesweit bekannten Entfremdungsfall "Attendorn" war z.B. das Kind ab Geburt bis zum 7.Lebensjahr durch einen anscheinend psychisch oder emotional überforderten oder krankhaften Elternteil dauerhaft, über Jahre eingesperrt worden, um den Kontakt zum anderen, bestens geeigneten Elternteil zu verhindern.
D.h. das Kind durfte das Haus dieses Elternteils nie verlassen, hat niemals die Umwelt bzw. Außenwelt gesehen, konnte grundlegendste Erfahrungen nicht sammeln, hatte keine sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen, konnte nicht einmal richtig Treppen nutzen, war nie in einer Kita, war nicht einmal eingeschult worden, sondern wurde durch diesen Elternteil völlig von der Außenwelt isoliert und durfte keine Kontakte haben, da dieser Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes geheim halten wollte. (s.u.)
Im Fall Hockenheim hat ein anscheinend psychisch gestörter Elternteil, möglicherweise auch politisch motiviert im übertriebenen Geschlechterkampf, sogar 2 Kinder getötet, um den Kontakt dieser Kinder zum anderen Elternteil zu verhindern. (s.u.)
Solche Formen von extremen Egoismus und von Verantwortungslosigkeit eines Elternteils, die zu Lasten von Kindern gehen, sind in psychisch oder emotional überforderten Personenkreisen immer wieder anzutreffen. Diese Personen leben möglicherweise in einer Vorstellungswelt oder Scheinwelt, die von der Realität entkoppelt zu sein scheint.
Auch die sogenannten Hilfesysteme sind angesichts solchen Fehlverhaltens zumeist völlig überfordert
Entsprechend ist die Anzahl von dringend erforderlichen Inobhutnahmen aus solchen Haushalten, in denen psychisch oder emotional überforderte oder krankhafte Elternteile leben bzw. aus eigentlich oft willkürlichen bzw. mutwilligen Alleinerziehenden-Haushalten relativ hoch.
Solche Fälle sind umso tragischer, wenn ein zweiter, möglicherweise bereits entfremdeter, aber bestens geeigneter Elternteil existiert, der im realen Alltag die Kinder besser betreuen, erziehen, fördern und in den Mittelpunkt stellen könnte.
In diesem Kontext ist es erschreckend, wie einige Interessengruppen oder Alleinerziehenden-Vereine
den Schutz der Kinder vor Kontaktvereitelung oder vor Entfremdung scheinbar weitgehend negieren und solche zum Teil schlimmsten Kindesmisshandlungen oder Kindeswohlgefährdungen ignorieren oder somit sogar unterstützen.
In immer mehr insbesondere familiengerichtlich fortschrittlichen Ländern wird inzwischen der Sachverhalt der Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) auch als Straftat gegen Kinder eingeschätzt und in die jeweiligen Strafgesetzbücher aufgenommen.
In diesem Kontext wird immer deutlicher, dass i.d.R. ein zweiter bestens geeigneter Elternteil auch eine "zweite Schutzperson" für Kinder darstellt und es für ein Kind auch in Trennungsfamilien enorm wichtig sein kann, weitere Vertrauenspersonen zu haben, die mit dem Kind sprechen, es schützen und jedwede Missstände beim anderen Elternteil zügig korrigieren.
Generell ist festzustellen, dass anscheinend kriminelle Kreise oder Personen mit Verbindungen zu kriminellen Kreisen, die Vorteile der zweiten Schutzpersonen und des Kinderschutzes negieren.
Ebenso scheinen solche Personenkreise immer wieder gegen die Begriffe und gegen die Gefahren der Kontaktvereitelung oder Entfremdung zu agitieren und scheinen somit regelmäßig gezielt gegen die Kinderrechte zu verstoßen oder somit sogar aktiv Kindern zu schaden.
Solche zweifelhaften Personenkreise können durch deren häufig zu beobachtende, fachlich minderwertige, demagogische Vermischung oder sogar Negierung z.B. der Begriffe "Bindungsintoleranz, Kontaktvereitelung, Entfremdung, Eltern-Kind-Entfremdung, EKE, ..." oft sehr schnell identifiziert werden.
Immer wieder sind bei solchen Personengruppen schlimmste Polemik oder falsche Generalisierungen bzw. Pauschalisierungen zu beobachten.
Wichtig ist hingegen das genaue Hinsehen und Differenzieren bei Verdachtsfällen auf Kontaktvereitelung oder Entfremdung
sowie ein klarer Blick für solche Kindesmisshandlungen und Kindeswohlgefährdungen.
Aufgrund von Kontaktvereitelung oder Entfremdung leiden ca. 80% bis 90% der betroffenen Kinder unter Folgeschäden bzw. Spätfolgen bis hin zu Depressionen oder Suizid.
Weltweit warnen die besten Psychologen, Psychiater und Therapeuten sowie Neurologen und Mediziner die als anerkannte Experten beruflich intensiv mit Kindern arbeiten, daher sehr deutlich vor Eltern-Kind-Entfremdung und den massiven Folgeschäden und Spätschäden die bei Eltern-Kind-Entfremdung regelmäßig auftreten bzw. auftreten können.
Schon erste Anzeichen von Kontaktvereitelung, von Entfremdungsversuchen, von Herausgabevereitelungen, von Umgangsvereitelungen, ...
sind somit dringend zu beachtende Warnsignale auf Missstände oder Gefahren die von solchen kontaktvereitelnden Personen oder Haushalten ausgehen.
Im Bereich der Jugendhilfe bzw. Familienhilfe oder der Familiengerichte dürfte jedem professionell tätigen eine große Zahl solcher von Kontaktvereitelung oder Entfremdung betroffener Kinder bekannt sein.
Ebenso ist dies in der Zivilgesellschaft weit verbreitet und bekannt, da heutzutage voraussichtlich jeder in seinem Kreis von Verwandten, Freunden, Bekannten, Nachbarn oder Arbeitskollegen ... mehrere solche Fälle kennen dürfte, über die inzwischen immer offener gesprochen wird.
Insbesondere sachkundige Psychologen, Psychiater, Therapeuten, ... sowie Neurologen und Mediziner wissen selbstverständlich als Standardwissen und aus der Praxis, dass Kontaktvereitelung und Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) existiert und die Auswirkungen offensichtlich sehr gefährlich für Kinder und Eltern sein können.
Lediglich unzureichend ausgebildete, überlastete und fachfremde Sozialpädagogen u.a. vom DJI oder z.B. pädophile Interessengruppen ignorieren oder negieren Kontaktvereitelung und Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) hingegen wider besseren Wissens noch teilweise.
Links zu diesem Thema:
ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht & Jugendhilfe (Ausgaben 7/2022 und 8/2022), "Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung": https://www.papa-mama-auch.de/fachaufsatz-zkj-zu-eltern-kind-entfremdung/
Zu 4 Autoren des Deutschen Jugendinstituts (DJI) - Analyse zur Veröffentlichung "Verdorbener Wein in neuen Schläuchen" (ZKJ)
Teil 1 - "Nur Täuschung oder Wissenschaftsbetrug ?": https://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/pa01dji.html
Teil 2 - "Methoden der Lesermanipulation ?": https://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/pa02dji.html
Teil 3 - "Wissenschaftliche Aussagen und Inhalte systematisch verfälscht ?": https://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/pa03dji.html
Wenn ein Elternteil fehlt
Es ist eine fatale Situation wenn ein Elternteil fehlt und die gesamte Verantwortung nur auf dem anderen Elternteil ruht.
Dies ist sowohl für beide Elternteile problematisch als auch für die Kinder.
Internationale Studien zeigen sehr eindeutig den Schaden der bei Kindern entsteht, denen eines ihrer 2 Elternteile im Leben fehlt.
Prof. Dr. Ursula Gresser hat z.B. in Ihrer Metastudie in aller Deutlichkeit festgestellt, dass Kinder bei Trennung ihrer Eltern, enorm unter dem Fehlen eines ihrer 2 Elternteile leiden und dies für die Kinder sogar schlimmer sein kann als der Tod eines ihrer Elternteile.
Familien in denen ein Elternteil nicht im Leben der Kinder vorhanden ist oder ausgegrenzt ist, weisen eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit auf, dass die Kinder hierdurch psychische Probleme bekommen, mit z.T. schwersten Folgeschäden bzw. Spätfolgen bis hin zu Depression oder Suizid. (Laut Umfragen oder Stichproben auch des NwGz benötigen z.B. ca. 80% - 90% dieser Kinder schon in jungen Jahren eine Psychotherapie.)
In Familiengerichtlichen Verfahren in rückständigen oder schlecht ausgebildeten Gerichtsbezirken, kann es immer noch passieren, dass ein Elternteil ausgegrenzt wird oder der Kontakt zwischen einem Elternteil und den Kindern verloren geht.
Die internationalen Studien weisen immer wieder deutlichst darauf hin, dass dies verantwortunglos und schädlich gegenüber den Kindern und deren Entwicklung ist. Regelmäßig können schwerste psychische Schädigungen in solchen Konstellationen auch von Familiengerichten oder Ämtern verursacht werden.
Bisher gibt es Studien zu diesen Fragen anscheinend nur zu fehlenden Vätern. Die Situation bei fehlenden Müttern dürfte ähnlich sein.
Familiengerichte, Jugendämter und politisch Verantwortliche sollten entsprechend sehr klar darauf achten, dass Kindern möglichst beide Eltern erhalten bleiben und auch nach Trennung beide Eltern im Leben der Kinder möglichst umfangreich präsent sind.
Die wichtigen Fragestellungen der erhöhten Belastung von Elternteilen die alles alleine machen oder von Elternteilen die ausgegrenzt sind, sowie auch die Fragestellungen der signifikant erhöhten Inobhutnahmen wenn ein Elternteil fehlt, verstärken die o.g. Problematik.
Entsprechend sollte auch nach Trennung oder Scheidung möglichst immer darauf geachtet werden, dass beide Elternteile für die Kinder da sind und sich helfen und unterstützen. (Wechselnde bzw. abwechselnde Betreuung, Equal Care, ...)
Sofern Eltern noch konfrontativ sind, sollten Hilfen eingesetzt werden, die solche Eltern von der Konfrontation zur Kooperation führen und die Kooperationsfähigkeit oder auch die Kommunikationsfähigkeit im Zweifelsfall auch kontrollieren.
Einzelne Elternteile die nicht hinreichend kooperieren oder kommunizieren können oder wollen, sind i.d.R. nicht einfach nur schlechte Vorbilder. Solche Elternteile lenken Kinder in eine falsche Richtung und verschlimmern mittelfristig die jetzt schon sehr fatale gesellschaftliche Konfrontation bzw. ein für alle schädliches gesellschaftliches Gegeneinander. (Siehe insbesondere die bekannten 'Gesellschaftlichen Fehlentwicklungen' wie z.B. festkleben um die eigene Meinung zu betonen, Messerangriffe bei unterschiedlicher Meinung, existentielle Vernichtung von politisch Andersdenkenden, Manipulation, Demagogik, Framing, ...).
Entsprechend dürfte fehlende oder nicht hinreichende Kooperationsfähigkeit oder Kommunikationsfähigkeit regelmäßig auf eine 'mangelnde Erziehungsfähigkeit' sowie auf weitere Aspekte von 'Sozialem Fehlverhalten' hinweisen und ist frühestmöglich als Warnsignal einzuordnen, das unverzüglich zu beachten ist und dem vor allem zum Wohl der Kinder vehement entgegen getreten und entgegen gewirkt werden sollte.
Siehe:
Zweite Schutzperson
Kinder sind auch heutzutage oftmals noch Gefahren ausgesetzt. Dies gilt insbesondere für Trennungsfamilien, da in diesen Familien oftmals weniger Ressourcen und somit auch weniger Schutzressourcen verfügbar sind.
Oft sind Kinder in Trennungsfamilien sogar ganz besonders gefährdet.
So sind die Kindeswohlgefährdungen und die Anzahl von Inobhutnahmen gerade bei Trennungsfamilien, insbesondere bei oftmals dysfunktionalen Alleinerziehenden-Haushalten besonders hoch (Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes, 2016, S. 129).
Die größten aktuellen Kinderschutzskandale wie z.B. Staufen, Lügde, Münster, Attendorn, Waldviertel, ... ereigneten sich allesamt in bzw. im Umfeld von Alleinerziehenden-Haushalten.
Oft verursacht durch die hauptbetreuenden oder alleinerziehenden Elternpersonen selber oder durch neue Lebenspartner*innen.
Dies zeigt sehr deutlich, dass die Alleinerziehung sowohl unter sozialen Gesichtspunkten, sowie auch unter Kinderschutzgesichtspunkten oftmals ein zu dysfunktionales Betreuungsmodell ist und Kinder bei zwei weiterhin betreuenden Elternteilen wesentlich besser geschützt sind.
Die Getrennterziehung ist der Alleinerziehung fast immer weit überlegen und zumeist das mit Abstand beste Betreuungsmodell für Kinder nach Trennung oder Scheidung.
Da bei Alleinerziehenden ein zweiter Elternteil fehlt, fehlt den Kindern die zweite Elternperson nicht nur zur Förderung der Kinder sondern auch zum Schutz der Kinder.
In einschlägigen kriminellen Kreisen würden angeblich sogar Hinweise kursieren, wie man sich in so dysfunktionale Alleinerziehenden-Haushalte einschleichen könnte und die betroffenen Kinder misshandeln könnte.
Wenn der erhöhte Kinderschutz der mit der gemeinsamen Getrennterziehung immanent immer vorhanden ist, jedoch von Behörden oder Gerichten noch nicht hinreichend gefördert wird, stellt sich die Frage nach den Ursachen für solche nicht nachvollziehbaren oder vermeidbaren Missstände, die den Schutz von Kindern reduzieren.
Neben lokalen bzw. kommunalen Missständen fällt z.B. auf, dass die Bundesregierung (SPD, GRÜNE, FDP) im Jahr 2024 sogar die Strafmaße für Pädophilie überraschend herab gesetzt hat.
Aufgrund von Lobbygruppen oder im Interesse von Parteikreisen scheint insbesondere die FDP zu verhindern, dass die IP-Adressen zur Strafverfolgung von Kinderpornographie und somit zum Kinderschutz genutzt werden können.
Es stellt sich so erneut die offensichtliche Frage, inwieweit z.B. die Politik bzw. die Parteien oder Verantwortlichen sowie weitere staatl. Funktionsträger in Missstände verwickelt sein könnten.
Ein diesbezüglich sehr klares Warnsignal ist ebenfalls der Kinderpornografie-Skandal um einen hohen Familienrichter des OLG München,
sowie die viel zu vielen Vorfälle die unter den Stichworten Kanalratten (Kanalrattinnen), Dachsberg, Kentler-Experiment, ... z.T. bis in hohe Regierungskreise zu reichen scheinen.
Selbst das BVerfG scheint zum Kinderschutz und der wichtigen "Zweiten Schutzperson" negativ aufzufallen.
Beschlüsse des BVerfG die eine "Kontaktvereitelung zu Schutzpersonen" oder eine "Eltern-Kind-Entfremdung" ignorieren, laufen völlig offensichtlich oft dem Kinderschutz sowie den Kinderrechten zuwider (Link s.u.: BVerfG, Iven Köhler).
Das OLG Frankfurt oder das oben bereits genannte OLG München fallen regelmäßig negativ auf.
Vorfälle wie z.B. um das OLG Karlsruhe und dessen völliges Versagen im wohl bekanntesten Kindesmissbrauchsfall Staufen (Ri'in Eva Voßkuhle) sind offensichtlich kein Einzelfall, sondern dürften an vielen weiteren Familiengerichten bzw. Familiensenaten der OLGs regelmäßig vorkommen.
Zu viele Familiengerichte formulieren noch unnötige Beschlüsse die gegen den Schutz von Kindern gerichtet zu sein scheinen und in denen die wichtige Funktion des zweiten Elternteils zu oft übersehen wird, d.h. Beschlüsse die Kindern explizit schaden.
Vor diesem Hintergrund ist die Funktion eines zweiten bestens geeigneten Elternteils als zweite Schutzperson zukünftig sehr viel zuverlässiger zu sichern und zum Schutz von Kindern wertzuschätzen.
Sowohl für die Sicherung des Kinderschutzes und für die Sicherung der Kinderrechte.
Wer die Funktion der zweiten Schutzperson ignoriert oder negiert, steht grundsätzlich in Verdacht sich mit Kindesmisshandlung oder Kindesmissbrauch gemein zu machen.
Ein Verdacht der aufgrund bekannter Vorfälle inzwischen auch Personen aus Politik, Behördenverwaltungen oder Justiz mit berücksichtigt.
Wer heutzutage die Alleinerziehung noch begünstigen würde, handelt i.d.R. verantwortungslos, sowohl gegenüber den Familien und gegenüber den Kindern.
Getrennterziehend schließt immanent den erhöhten Schutz von Kindern und die erhöhte Förderung von Kindern durch die zusätzlichen Ressourcen mit ein.
I.d.R. werden durch eine höhere Anzahl von Bezugspersonen und von Vertrauenspersonen, die Kinder immer besser geschützt.
Falls hierbei Personen mal überraschend einen Zugang zu Kindern erhalten den sie nicht bekommen sollten, dürfte dies sehr leicht zu korrigieren sein.
Die moderne Getrennterziehung mit ihrer wechselnden bzw. abwechselnden Betreuung von Kindern durch beide Eltern (Equal Care, Doppelresidenz, Wechselmodell, Nestmodell, Getrennterziehung), gilt in Fachkreisen und in der international anerkannten Familienforschung schon lange völlig eindeutig als die beste Betreuungsform für Kinder nach Trennung oder Scheidung.
Die moderne sowie fortschrittliche Getrennterziehung ist somit sowohl in Hinblick auf Ressourcen und Förderung der Kinder, als auch in Hinblick auf den guten Schutz für Kinder (Zweite Schutzperson), die völlig überlegene Betreuungsform.
Siehe:
Kooperation und Kommunikation
Kooperation und Kommunikation sind das Fundament für moderne und zivilisierte Staatssysteme und funktionierende Gesellschaftsgruppen.
Dies gilt selbstverständlich auch für Familien und für Getrennterziehende bzw. Trennungsfamilien.
Auch wenn ein Familienverbund nicht mehr zusammen bleiben möchte und sich auftrennt, somit die Paar-Ebene aufgelöst wird, bleibt die Eltern-Ebene beider Eltern selbstverständlich erhalten und haben die Kinder selbstverständlich den vorrangigen Anspruch auf ihr Familienleben und somit auf ihre beiden Eltern.
In modernen und fortschrittlichen Familien ist dies eine Selbstverständlichkeit und die Getrennterziehung (Doppelresidenz, Nestmodell, Wechselmodell, ...) wird immer mehr das bevorzugte und vorrangige Betreuungsmodell von Familien nach Trennung oder Scheidung.
D.h. die Familien sind getrennt lebend und getrennt erziehend.
In einigen Personenkreisen erscheint die Kooperation und Kommunikation nach einer Trennung jedoch schwierig. Die Emotionen sind aufgewühlt, da ein Lebensentwurf gescheitert ist.
Zumeist beruhigen sich diese Emotionen nach kurzer Zeit von einigen Wochen. Oft bedarf dies jedoch auch einige Monate oder sogar Jahre.
Es gibt jedoch auch Fälle in denen scheinbar keine emotionale Beruhigung eintrifft.
In diesen Fällen liegen oft andere Probleme zugrunde, wie Kindheitstraumata oder sonstige zuvor verdrängte oder verdeckte, nicht immer direkt offensichtliche psychische Probleme eines Elternteils.
Diese Probleme sollten unbedingt geklärt werden und natürlich vorab erkannt werden, da die Kinder unter solchen Elternteilen und den emotionalen oder psychischen Schwierigkeiten solch eines Elternteils
sowie den hieraus folgenden Sozialen Fehlverhaltensmustern enorm leiden.
Sofern dies nicht geklärt und verbessert wird, können Folgeschäden bzw. Spätschäden bei den Kindern entstehen bis hin zu Depressionen oder Suizid.
Der Klassiker von Sozialem Fehlverhalten im Kontext von Trennung oder Scheidung ist die sogenannte "Kontaktvereitelung und Entfremdung".
Diese ist in Fachkreisen unter verschiedenen Namen bekannt und ein alltägliches, leicht erkennbares und weit verbreitetes Problem im Kontext von psychischen Problemen einiger Elternteile.
Wie leicht in diesem Kontext eine Irrationalität zu erkennen ist, zeigt sich z.B. sehr oft in Familiengerichtsverfahren, in denen in enormen Umfang plötzlich unzutreffende Falschvorbringungen gegen einen anderen Elternteil vorgetragen werden, sowie gegen Betreuungs-/Umgangsbeschlüsse der Familiengerichte verstoßen wird. (In Fachkreisen wird die Quote von Falschvorbringungen auf bis zu 95% geschätzt).
Einige fachfremde und erstaunlich irrationale Kreise, die scheinbar oftmals der Pädophilieszene zugeordnet werden, behaupten sogar, dass es dieses weit verbreitete, leicht zu beobachtende und in Fachkreisen bestens bekannte Phänomen der "Kontaktvereitelung oder Entfremdung" nicht mal geben würde.
Selbstverständlich ist es in sachkundigen Kreisen der Psychologie, Psychiatrie, Therapie sowie der Neurologie und der Medizin bestens bekannt, welche Folgen auf psychischer, physischer und psycho-somatischer Ebene die Kontaktvereitelung und die Entfremdung von Kindern nach sich ziehen kann.
Lediglich in einigen kleineren Kreisen von z.B. fachfremden Sozialpädagogen, scheinen sich einige Personen noch erstaunlicherweise zu der Hypothese zu erdreisten, dass es Kontaktvereitelung oder Entfremdung nicht mal geben würde. (In diesem Kontext wird auf die irrationalen Thesen von Sozialpädagogen u.a. im Kontext des sogenannten Kentler-Experiments hingewiesen).
Sofern Personen auffällige Verhaltensmuster zeigen oder Realitäten ignorieren, ist entsprechend immer sehr große Vorsicht geboten.
Dies gilt ebenso wenn z.B. von einzelnen Personen oder Elternteilen die insbesondere in Trennungsfamilien so wichtige Kooperation oder Kommunikation verweigert wird.
Fast immer liegen in solchen Fällen psychische oder traumatische Muster eines Elternteils vor, durch die enormer Schaden insbesondere gegen die Kinder verursacht werden kann.
In solchen Fällen ist die einzig akzeptable und zielführende Vorgehensweise eine sehr sorgfältige Analyse:
Nur wenn diese psychischen und traumatischen Ursachen aufgelöst und geklärt werden, können die o.g. Schäden von den Kindern abgewendet werden.
Dies bedeutet zugleich, wer "Kooperation und Kommunikation" vereitelt, ist eigentlich nicht erziehungsfähig.
Hier mag es oftmals verschiedene Abstufungen in der Erziehungsfähigkeit geben, so wie es auch Abstufungen in der Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit gibt.
Für Kinder ist es auf jeden Fall immer wichtig, ein oder am besten zwei vorbildliche Elternteile zu haben.
Zu diesem vorbildlichen Verhalten von Eltern gehört völlig eindeutig auch die gesellschaftlich und familiär sehr wichtige Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit, sowie die Kooperationswilligkeit und Kommunikationswilligkeit.
Dies ist auch von Familiengerichten zum Wohl der Kinder zu erkennen und zu respektieren. Hierzu zählt selbstverständlich auch die Umsetzung des Kinderrechts auf beide Eltern (z.B. KRK Art. 18).
Entsprechend ist den Familien von den Staatsorganen zu einer Verbesserung der Kooperation und Kommunikation zu verhelfen und sie sind wirkungsvoll und kompetent zu unterstützen.
Die früher teilweise falsche Vorgehensweise, einfach ein Elternteil aus dem Leben der Kinder zu entfernen, hat sich als für die Kinder enorm schädlich und auch als gesellschaftlich enorm schädlich herausgestellt.
Falls ein Familiengericht dies überraschenderweise außer Acht lassen würde, dürften zum einen die Amtsermittlungspflichten verletzt worden sein (Disziplinarverfahren),
sowie es könnten evtl. psychische Probleme, mit einem hieraus folgenden Sozialen Fehlverhalten der involvierten Richter oder von sonstigen Personen vorliegen.
Siehe:
Zu 4 Autoren des Deutschen Jugendinstituts (DJI) - Analyse zur Veröffentlichung "Verdorbener Wein in neuen Schläuchen" (ZKJ)
Teil 1 - "Nur Täuschung oder Wissenschaftsbetrug ?": https://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/pa01dji.html
Teil 2 - "Methoden der Lesermanipulation ?": https://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/pa02dji.html
Teil 3 - "Wissenschaftliche Aussagen und Inhalte systematisch verfälscht ?": https://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/pa03dji.htm
Suizid von Kindern im Trennungskontext, sowie weitere psychische und gesundheitliche Störungen von Kindern (sekundäre Kindeswohlgefährdungen, die von staatlichen Behörden oder Familiengerichten ausgehen)
Die zweithäufigste Todesursache von Kindern und Jugendlichen ist Suizid.
Dies betrifft insbesondere Kinder und Jugendliche mit Bindungsstörungen, d.h. insbesondere Kinder aus Trennungsfamilien wo die Bindung zu einem Elternteil verloren geht.
Insofern ist offensichtlich die Kontaktkontinuität und Betreuungskontinuität von und zu beiden Eltern ein besonders wichtiges Merkmal für das gesunde Aufwachsen von Kindern.
Dies wird besonders gut für die Kinder ermöglicht in den Haushalten und Familien, die nach einer Trennung die Kinder weiterhin gemeinsam betreuen, d.h. von Eltern die sich nicht einfach trennen, sondern die darauf achten und ermöglichen, dass beide Eltern weiterhin gemeinsam oder abwechselnd die Kinder betreuen und erziehen, sogenannte "Getrenntlebende" und "Getrennterziehende".
Hingegen wenn Kinder z.B. den Kontakt zu einem Elternteil verlieren, steigen u.a. die mentalen und gesundheitlichen Risiken dieser Kinder enorm an.
Viele dieser Kinder erleiden Langzeitschäden und negative Spätfolgen.
Falls ein Kind z.B. ein Kontaktverbot oder Näherungsverbot erleidet, ist die Schädigung dieses Kindes zumeist zwangsläufig.
Oftmals ebenso die hiermit verbundene Schädigung weiterer Familienmitglieder oder sonstiger Personen.
Insofern haben natürlich nicht nur die Familien sondern auch die Familiengerichte hier eine besondere Verantwortung.
Leichtfertiges entfernen eines Elternteils z.B. durch ein Jugendamt oder ein Familiengericht, ist zumeist als eine sekundäre Kindeswohlgefährdung einzuschätzen, d.h. als eine Kindeswohlgefährdung einzuschätzen die von einer staatlichen Behörde oder einem Gericht verursacht und verschuldet wird.
Oftmals liegen diesbezüglich die Ursachen in schlechter Ausbildung und leichtfertigem bzw. oberflächlichem Handeln der entsprechenden staatlichen Stellen.
Hiergegen sollte regelmäßig angegangen werden und auf Korrekturen hingewirkt werden.
Schadensersatzmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen und Strafanzeigen sind oftmals die angemessenen Vorgehensweisen, um den Schutz der Kinder und die Rechte der Kinder auf beide Eltern sicherzustellen.
Siehe:
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 18: https://www.netzwerk-getrennterziehend.de/Kinderrechtskonvention/
Statistiken
Im Bereich Familie, Kinder, Trennung, Scheidung, Getrennterziehen, ... werden sehr viele zentrale Daten noch nicht statistisch erfasst. Hierdurch ist ein zielgerichtetes Handeln von Verwaltungen und Regierungen oftmals nicht möglich.
Hierdurch entstehen zudem viele weitere systematische und strukturelle Fehler in der Gesetzgebung.
Die schwerwiegenden statistischen Versäumnisse bzgl. der Familienpolitik und das damit verbundene großteils dilettantische Handeln des Bundesfamilienministeriums bzw. der Bundesfamilienminister*innen sind einerseits nicht zu entschuldigen .
Andererseits bewirken diese statistischen Versäumnisse zugleich das schlechte und chaotische Regierunghandeln und Verwaltungshandeln das den erforderlichen Qualitätsansprüchen nicht genügen kann.
Obwohl viele sehr wichtige und relavante Daten, gerade zu den immer wichtiger werdenden Themen rund um "Getrennterziehnung" noch nicht hinreichend erfasst werden und die Verwaltungen und Regierungen somit unwissend, quasi blind, handeln, werden nacholgend die Links zu einigen der vorhandenen statistischen Daten aufgelistet.
Destatis / genesis-onine:
24 Rechtspflege
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=themes&levelindex=0&levelid=1730304269601&code=24
241 Gerichte und Personal der Rechtspflege
24111 Statistik der Zahl der Gerichte
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304269601&code=24111
242 Justizgeschäftsstatistiken
24211 Statistik bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=1&levelid=1730384730342&code=24211
24221 Statistik über Straf- und Bußgeldverfahren
https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&code=24211-0002&bypass=true&levelindex=2&levelid=1730384794526
24231 Statistik über Zivilsachen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=1&levelid=1730384730342&code=24231
24241 Statistik über Familiensachen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=1&levelid=1730384730342&code=24241
24241-0001 Vor dem Amtsgericht erledigte Verfahren in Familiensachen: Deutschland, Jahre, Art der Erledigung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=24241-0001&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730304429742
24241-0002 Familiensachen vor dem Amtsgericht: Deutschland, Jahre, Stand der Erledigung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=24241-0002&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730304429742
24241-0010 Vor dem Amtsgericht erledigte Verfahren in Familiensachen: Bundesländer, Jahre, Art der Erledigung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=24241-0010&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730304429742
24241-0011 Familiensachen vor dem Amtsgericht: Bundesländer, Jahre, Stand der Erledigung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=24241-0011&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730304429742
24251 Statistik in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=1&levelid=1730384730342&code=24251
24261 Statistik in der Finanzgerichtsbarkeit
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=1&levelid=1730384730342&code=24261
24271 Statistik in der Sozialgerichtsbarkeit
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=1&levelid=1730384730342&code=24271
24281 Statistik in der Arbeitsgerichtsbarkeit
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=1&levelid=1730384730342&code=24281
225 Kinder- und Jugendhilfe
22512 Statistik der Betreuung einzelner junger Menschen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22512
22517 Statistik der erzieherischen Hilfen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22517
22518 Stat. ü. d. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22518
22518-0001 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Deutschland, Jahre, Gefährdungseinschätzung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0001&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22518-0002 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Deutschland, Jahre, Gefährdungseinschätzung, Art der Kindeswohlgefährdung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0002&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22518-0003 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Deutschland, Jahre, Gefährdungseinschätzung, Art der Kindeswohlgefährdung, Aufenthaltsort des Minderjährigen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0003&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22518-0004 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Deutschland, Jahre, Gefährdungseinschätzung, Art der Kindeswohlgefährdung, Hinweisgeber
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0004&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22518-0005 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Deutschland, Jahre, Gefährdungseinschätzung, Geschlecht, Altersgruppen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0005&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22518-0006 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Deutschland, Jahre, Gefährdungseinschätzung, Leistungen zum Zeitpunkt des Verfahrens
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0006&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22518-0007 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Deutschland, Jahre, Gefährdungseinschätzung, Art der neu eingeleiteten bzw. geplanten Hilfe
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0007&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22518-0010 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Bundesländer, Jahre, Gefährdungseinschätzung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0010&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22518-0011 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung: Bundesländer, Jahre, Gefährdungseinschätzung, Art der Kindeswohlgefährdung
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=22518-0011&bypass=true&levelindex=1&levelid=1730305347368
22521 Statistik der Adoptionen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22521
22522 Statistik der Pflegeerlaubnis, Vormundschaften etc
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22522
22523 Statistik der vorläufigen Schutzmaßnahmen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22523
22531 Statistik der Angebote der Jugendarbeit
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22531
22541 Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22541
22542 Statistik der Träger der Jugendhilfe
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22542
22543 Kinder und tätige Personen in Kindertagespflege
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22543
22545 Pers. in Großtagespflegestellen u. betreute Kinder
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22545
22551 Ausgaben und Einnahmen der Kinder- und Jugendhilfe
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22551
229 Sonstiges im Bereich Öffentliche Sozialleistungen
22911 Statistik über Kindergeld
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22911
22922 Statistik zum Elterngeld
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22922
22923 Statistik zum Betreuungsgeld
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&levelid=1730304646627&code=22923
Statistische Landesämter:
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg (Fellbach)
https://statistik-bw.de
Bayerisches Landesamt für Statistik (Fürth)
https://statistik.bayern.de
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (Potsdam, Berlin und Cottbus)
https://statistik-berlin-brandenburg.de
Statistisches Landesamt Bremen (Bremen)
https://statistik-bremen.de
Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Hamburg und Kiel)
https://statistik-nord.de
Hessisches Statistisches Landesamt (Wiesbaden)
https://statistik.hessen.de
Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin)
https://laiv-mv.de/Statistik/
Landesamt für Statistik Niedersachsen (Hannover)
https://statistik.niedersachsen.de
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf)
https://it.nrw.de
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Bad Ems)
https://statistik.rlp.de
Statistisches Amt des Saarlandes (Saarbrücken)
https://saarland.de/stat/DE/home/home_node.html
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen (Kamenz)
https://statistik.sachsen.de
Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt (Halle (Saale))
https://statistik.sachsen-anhalt.de
Thüringer Landesamt für Statistik (Erfurt)
https://statistik.thueringen.de
Statista:
https://de.statista.com
Vorteile gegenüber destatis: Daten sind aufbereiteter, oft durch Grafiken.
Nachteile gegenüber destatis:
1) Teils kostenpflichtig (jedoch z. B. Universitäten kostenfrei).
2) In der Regel wird nur eine Datenselektion bearbeitet (für vollständige Daten gehe zu destatis).
Siehe z. B.: Kindeswohlgefährdung
https://de.statista.com/statistik/suche/?q=Kindeswohlgef%C3%A4hrdung
Regionaldatenbank Deutschland:
https://www.regionalstatistik.de/genesis/online/
Statistiken auf der Ebene von Stadt- und Landkreisen.
Betrifft jedoch eher wirtschaftliche Daten, weniger familienrechtliche Daten.
Rechtsprechung des EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR - European Court of Human Rights)
Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) ist das höchste Gericht der Mitgliedsstaaten des Europarates (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Europäischer_Gerichtshof_für_Menschenrechte).
Der EGMR ist nicht zu verwechseln mit dem EuGH (https://de.wikipedia.org/wiki/Europäischer_Gerichtshof) der das höchste Gericht der Europäischen Union ist.
Die Rechtsprechung des EGMR orientiert sich vor allem an der EMRK bzw. Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention) und an den weiteren, z.B. durch das Völkerrecht (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Völkerrecht), die EU-Menschenrechtscharta (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Charta_der_Grundrechte_der_Europäischen_Union) oder durch etwaige Staatsverträge, wie die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/UN-Kinderrechtskonvention), verbindlich vorgeschriebenen Rechtsnormen.
D.h. durch den EGMR wird überprüft ob die nationalen Gerichte eine falsche Rechtsprechung vorgenommen haben und somit als nationale Gerichte (AG, OLG, BGH, BVerfG, ...) etwaige Rechtsverstöße begangen haben und somit z.B. vielleicht etwaige 'sekundäre Kindeswohlgefährdungen' durch die nationalen Gerichte verursacht oder begünstigt worden sind.
Zu beachten ist, dass der EGMR sogenanntes Case-Law spricht. D.h. das die Beschlüsse des EGMR nicht nur die Einzelfälle betreffen, sondern darüber hinaus bindend sind für alle ähnlichen Fälle, aller Gerichte, aller Mitgliedsstaaten des Europarates, so z.B. auch für die Bunderepublik Deutschland.
Folgend eine unvollständige Liste von bisherigen Rechtsprechungen bzw. Beschlüssen des EGMR, die das Familienrecht betreffen:
1. zu Artikel 3 / 6 (Verbot der Folter / Recht auf ein faires Verfahren)
2. zu Artikel 6 / 13 (Faires Verfahren (Dauer) / Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs)
Beschluss vom 27.10.2000, Az. 33379/96, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-59024%22]}
Beschluss vom 31.08.2001, Az. 37591/97, https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22itemid%22:[%22001-64037%22]}
Beschluss vom 04.049.2002, Az. 45181/99, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-139167%22]}
Beschluss vom 31.07.2003, Az. 57249/00, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-139244%22]}
Beschluss vom 24.02.2005, Az. 60534/00, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-139256%22]}
Beschluss vom 21.10.2010, Az. 43155/08 = NJW 2011, 1055, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-139461%22]}
3. zu Artikel 8 (Achtung des Familienlebens)
Beschluss vom 13.07.2000, Az. 39221/98 und 41963/98, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-58752%22]}
Beschluss vom 05.05.2004, Az. 60457/00, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-61619%22]}
Beschluss vom 17.01.2001, Az. 40031/98, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-58802%22]}
Beschluss vom 30.11.2005, Az. 30595/02, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-69586%22]}
Beschluss vom 24.02.2006, Az. 74826/01, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-71303%22]}
Beschluss vom 13.10.2006, Az. Entscheidung 37284/02, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-76407%22]}
Beschluss vom 19.06.2007, Az. 11638/02,
https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22itemid%22:[%22001-81142%22]}
Beschluss vom 26.06.2007, Az. 25959/06,
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-81195%22]}
Beschluss vom 12.07.2007, Az. 39741/02/01, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-139432%22]}
Beschluss vom 13.05.2008, Az. 13415/06, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-140506%22]}
Die Bundesregierung erkannte keine Menschenrechtsverletzung an, zahlte aber ex gratia 25.000 € an den Beschwerdeführer à Streichung.
Der Beschwerdeführer Glenn Gebhard ist der Produzent des Films „Victims of another war“.
Beschluss vom 03.12.2009, Az. 22028/04, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-139529%22]}
Beschluss vom 10.02.2011, Az. 1521/06, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-139443%22]}
Beschluss vom 21.03.2011, Az. 20578/07, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-102443%22]}
Beschluss vom 03.05.2011, Az. 35637/03, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-103234%22]}
Beschluss vom 09.02.2017, Az. 29762/10, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-170836%22]}
Beschluss vom 06.03.2017, Az. 23280/08 und 2334/10, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-231052%22]}
4. zu Artikel 8 (Achtung des Familienlebens – insbesondere Eltern-Kind-Entfremdung)
Beschluss vom 15.03.2006, Az. 35030/04, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-71685%22]}
Beschluss vom 12.04.2006, Az. 35978/02, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22001-71988%22]}
Beschluss vom 07.10.2021, Az. 29786/19, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-212051%22]}
5. zu Artikel 8 (Achtung des Privatlebens)
Die o.g. Liste der EGMR Beschlüsse ist nicht als vollständig anzusehen. Bitte weisen Sie uns gerne z.B. per E-Mail auf weitere Beschlüse oder insbesondere auf neue Beschlüsse hin. E-Mail: info@netzwerk-getrennterziehend.de
Die obige Liste der EGMR Beschlüsse basiert vor allem auf einer Zusammenstellung von Herrn Thomas Porombka, dem hiermit ausdrücklich für diese Zusammenstellung gedankt wird.
Anmerkung: Es ist nicht möglich, hier alle einschlägigen Entscheidungen des EGMR aufzuführen. Die große Anzahl mag aufzeigen, welche Bedeutung der Gerichtshof diesem Thema beimisst. Nicht alle Entscheidungen liegen in deutscher Sprache vor. Die offiziellen Gerichtssprachen sind englisch und französisch.
Für weitergehende Recherchen zu den Beschlüssen des EGMR siehe z.B.: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22sort%22:[%22kpdate%20Descending%22],%22languageisocode%22:[%22ENG%22],%22respondent%22:[%22DEU%22],%22kpthesaurus%22:[%22451%22],%22documentcollectionid2%22:[%22JUDGMENTS%22,%22DECISIONS%22]}
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Fußnoten:
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